Naturpark

Ein Naturpark ist nach §20 des SächsNatSchG ein großräumiges Areal, das hauptsächlich Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete beinhaltet. Tourismus und Naturschutz stehen hier zusammen im Vordergrund.

Schutzzonen

Der Naturpark Zittauer Gebirge besitzt eine Gesamtfläche von 133,4 km² und ist in 3 Schutzzonen aufgeteilt, die bezüglich des Schutzes von Natur und Landschaft unterschiedliche Vorgaben machen.

Die Schutzzone I ist die strengste. Hier haben die Ziele des Biotop- und Artenschutzes Vorrang, da die in der Schutzzone liegenden Gebiete eine wichtige Puffer- und Vernetzungsfunktion innerhalb des Naturparks besitzen. 9,05 % (1207 ha) der Gesamtfläche sind dieser Kategorie zuzuordnen. Sie beinhaltet Naturschutzgebiete (NSG), Flächennaturdenkmäler (FND), Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitate von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, nach §21 des SächsNatSchG geschützte Biotoptypen sowie andere Gebiete, die eine besonders wertvolle Naturausstattung vorweisen. Zusätzlich sind die meisten Areale Teil der Landschaftsschutzgebiete.

Folgende Gebiete befinden sich in der Schutzzone I (weitere Infos zu den einzelnen Teilbereichen in der unten stehenden Karte):

- NSG Lausche
- NSG Jonsdorfer Felsenstadt
- Feuchtgebiet Eichgraben
- Pochewiesen,
- Pochebachtal,
- Jonsberg,
- Ostabfall Ameisenberg,
- Kleiner Töpfer, Felsengasse
- Schindellöcher, Dachslöcher, Hainberg,
- Nordostabfall Hochwald,
- Uhusteine, Fuchskanzel
- Roschertal, Gampenstein, Spitzberg,
- Schülertal,
- Südflur Seifhennersdorf,
- Landwasser zwischen B96 und Mandau

 

In der Schutzzone I gelten in der Regel die Schutzverordnungen der beinhalteten NSG und FND, aber auch außerhalb dieser steht der Naturschutz an erster Stelle. Wanderungen auf den ausgewiesenen Wanderwegen stellen die einzige zulässige Form der touristischen Nutzung dar.

Foto: Kay Sbrzesny

Den größten Bereich des Naturparks umfasst mit 56,37 % (7518 ha) der Gesamtfläche die Schutzzone II. Hier sollen naturverträglicher Tourismus und Naturschutz  in Einklang gebracht werden. Zusätzlich wird eine naturverträgliche, aber dennoch ökonomisch sinnvolle Form der Land- und Forstwirtschaft angestrebt.

34,58 % (4612 ha) nimmt die Schutzzone III in Anspruch. Sie wird auch als Infrastruktur- und Entwicklungszone bezeichnet und beinhaltet die Siedlungsbereiche und landschaftsverträgliche Entwicklungsgebiete. Als Beispiele seien Gewerbeansiedlungen, Wohnungsstandorte, Sportplätze, Kultureinrichtungen etc. genannt.

Landschaftsschutzgebiete (LSG)

Dies sind Gebiete in denen nach §19 des SächsNatSchG die Natur und Landschaft unter besonderem Schutz stehen. Insbesondere steht der Erhalt des Landschaftscharakters im Vordergrund, der mit einer pfleglichen Nutzung durch den Menschen vereinbar ist.
Im Naturpark befinden sich die LSG „Zittauer Gebirge“ und „Mandautal“, die zusammen 56,9 % der Gesamtfläche ausmachen. In Richtung Ostritz liegt das Landschaftsschutzgebiet "Neißetal und Klosterwald".

FFH-Gebiete

Flora-Fauna-Habitat-Gebiete sind Teil des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000. Sie basieren auf der Richtlinie 92/43/EWG oder einfach FFH-Richtlinie.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Artenvielfalt im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten. Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Richtlinie getroffen werden, dürfen keine Verkleinerung des Verbreitungsgebiets bzw. Habitats sowie einer Abnahme der Qualität bzw. Populationsgröße eines Lebensraumes bzw. einer Art bewirken.

Herzstück der Richtlinie sind die Anhänge I, II, IV und V:

Anhang I: In ihr sind alle Lebensraumtypen aufgelistet, die im Natura 2000 Schutzgebietssystem von Bedeutung sind.

Anhang II: Hier sind alle Tier- und Pflanzenarten erwähnt, für die eigens Schutzgebiete im Natura 2000-Netz errichtet werden müssen.

Anhang IV: Tiere und Pflanzen, die unter besonderem Rechtsschutz stehen sind in diesem Anhang aufgelistet. Es sind seltene und schützenswerte Arten, deren Lebensräume nicht beschädigt oder zerstört werden dürfen. Auch außerhalb der Schutzgebiete müssen strenge Vorgaben beachtet werden.

Anhang V: Für diese Arten gelten besondere Regeln bei der Entnahme aus der Natur. Als Beispiel sei die Arnika erwähnt, die als Heilpflanze Verwendung findet.

Weitere Informationen über das Schutzgebietssystem Natura 2000 erhalten Sie auf den Seiten des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL).

Im Naturpark nehmen die FFH-Gebiete eine Gesamtfläche von ca. 1294 ha ein. Das sind 9,7 % des Gesamtareals des Naturparks. Die hier ausgeschriebenen FFH-Gebiete sind folgende:

- FFH-Gebiet „Mandautal“
- FFH-Gebiet „Eichgrabener Feuchtgebiet“
- FFH-Gebiet „Hochlagen des Zittauer Gebirges“ (mit 13 Teilgebieten)
- FFH-Gebiet „Basalt- und Phonolithkuppen der östlichen Oberlausitz“ (im Naturpark nur die Teilgebiete „Breiteberg“ und „Seidelsberg“ sowie außerhalb weitere Teilgebiete, s. Schutzgebietskarte)
- FFH-Gebiet „Neißegebiet“ (nordöstlich des Naturparks)
- FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ (im Naturpark mit 2 Teilgebieten vertreten)

Europäisches Vogelschutzgebiet

Wie die FFH-Gebiete sind auch die Vogelschutzgebiete Teil des Natura 2000-Projektes. Sie basieren auf der Richtlinie 2009/147/EG, der Vogelschutzrichtlinie.
In vielen europäischen Gebieten ist ein starker Rückgang der Vogelbestände zu beobachten. Dies birgt insbesondere eine Gefahr für das biologische Gleichgewicht der natürlichen Umwelt. Deshalb ist das Ziel der Vogelschutzrichtlinie, alle wildlebenden europäischen Vogelarten und ihre Lebensräume zu schützen.
Im Naturpark gibt es das Vogelschutzgebiet „Zittauer Gebirge“. In nördlicher Richtung (Drausendorf, Hirschfelde) das Vogelschutzgebiet „Neißetal“.

Naturschutzgebiete (NSG)

In den nach §16 des SächsNatSchG ausgewiesenen Naturschutzgebieten hat der Schutz von Natur und Landschaft Vorrang. Er dient der Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Jedoch kann auch die „unbelebte“ Natur wie z.B. das Grundgestein, Böden, Gewässer oder das Relief einen Schutzgegenstand darstellen. Für jedes NSG wird eigens eine Verordnung mit Ge- und Verboten bzw. zulässigen Handlungen erstellt.

Die im Naturpark liegenden NSG „Lausche“ und „Jonsdorfer Felsenstadt“ nehmen rund 0,6 % der Gesamtfläche ein.
Das NSG „Lausche“ hat eine Ausdehnung von 15,04 ha. Der Schutz dient hier der Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Buchenwälder in ihrer Höhenstufendifferenzierung. Es ist charakterisiert durch seine vielfältige montane Tier- und Pflanzenwelt. Das NSG „Jonsdorfer Felsenstadt“ besitzt eine Fläche von 65,36 ha. Hier steht die Erhaltung und Entwicklung der zerklüfteten Sandsteinfelsen mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten im Vordergrund. Besonders wichtig ist das Gebiet für felsbrütende Vogelarten. Östlich von Großhennersdorf liegt das NSG "Schönbrunner Berg".

Geplant ist das „Eichgrabener Feuchtgebiet“ als weiteres NSG auszuweisen.

Foto: Kay Sbrzesny

(Flächen-)Naturdenkmäler (FND/ND)

Unter dieser Schutzkategorie versteht man kleinere Flächen (bis 5 ha) oder Einzelgebilde, die nach §18 des SächsNatSchG festgesetzt wurden. Dies können z.B. Bäume, geologische Bildungen oder nach §21 des SächsNatSchG geschützte Biotope sein.

Im Naturpark „Zittauer Gebirge“ befinden sich 48 Flächennaturdenkmäler und 57 Naturdenkmäler (davon 26 geologische). Erwähnenswerte FND sind u.a. der Hang an der Birkwiese und das Waldgebiet an der Poche. Die Brütende Henne am Töpfer, der Basaltgang am Nonnenfelsen oder die Napoleonlinde am Mittelweg sind Beispiele für Naturdenkmäler.

Schutzgebietskarte

Vollbildanzeige

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